Unwirksame Schönheitsreparaturklausel aufgrund Pflicht zum Anstreichen der Einbaumöbel
Verpflichtet eine Schönheitsreparaturklausel in einem Wohnungsmietvertrag zum Anstrich der Einbaumöbel, so ist diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.11.2015, Az.: 67 S 359/15
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