Abmahnung wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darf nicht mit Kündigungsandrohung verbunden werden
Wird ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten abgemahnt, so ist die Abmahnung unwirksam, wenn zugleich eine Kündigung angedroht wird. Das Betriebsratsmitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015, Az.: 7 ABR 69/13
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