Kein Abzug für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen

Ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.
 
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.07.2015, Az.:GrS 1/14
 
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