Mindestlohn muss bei Anrechnung von Sonderzahlungen (nur) für Nachtarbeitszuschläge als Berechnungsgrundlage dienen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts können Sonderzahlungen, die sich als Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung darstellen, auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf zwölf Monate verteilt ausgezahlt werden. Etwaige Nacharbeitszuschläge sind auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 € zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer “zustehende Bruttoarbeitsentgelt” vorschreibt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016, Az.: 19 Sa 1851/15
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