Arbeitgeber haftet bei Diebstahl nicht für im Arbeitsalltag untypische Wertgegenstände des Arbeitnehmers

Die Schutzpflichten des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachte Sachen bestehen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt.
Für andere, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachte (Wert-)Gegenstände lassen sich dagegen keine Obhuts- und Verwahrungs­pflichten des Arbeitgebers begründen. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer also nur vor Verlust oder Beschädigung von unmittelbar für die Arbeitsleistung benötigten Gegenständen schützen
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 1409/15
 
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