Verschmutzungsbedingter Kakerlakenbefall rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung durch Vermieter
Ist eine Wohnung so verschmutzt, dass es zu einem Kakerlakenbefall kommt, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann es auch bei einer regelmäßigen Reinigung und der Beachtung hygienischer Verhaltensregeln insbesondere in Mehrfamilienhäusern zu einem Kakerlakenbefall kommen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 65 S 148/15
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