Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses: Recht zum Einbehalt der Miete besteht nur bei Vorliegen von Mängeln

Der Mieter ist nur dann berechtigt seine Miete gemäß § 320 BGB wegen Mängel einzubehalten, wenn im betreffenden Zeitraum auch ein Mangel vorlag. Kommt es zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, kann aufgrund der angespannten Wohnungslage und im Haushalt lebender schulpflichtiger Kinder eine Räumungsfrist von sieben Monaten angemessen sein.

Landgericht Berlin, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 63 S 51/15

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