Keine Geschwindig­keits­begrenzung durch Verkehrsschild “Ende der Autobahn”

Das Verkehrsschild “Ende der Autobahn” (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßen­verkehrs­ordnung) zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet jeodch keine Geschwindigkeits­beschränkung an.

 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 5 RBs 34/15
 
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