Drängeln auf der Autobahn: Fahrverbot wegen dichten Auffahrens trotz drohender beruflicher Nachteile

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers über drohende berufliche Nachteile als Folge eines angeordneten Fahrverbots keinen besonderen Härtefall für einen Verkehrssünder darstellt und nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots rechtfertigt.

Ein 39-jähriger Fahrer fuhr am 28.07.2014 um 17:30 Uhr mit seinem PKW auf der Autobahn A 99 in Richtung Süden. Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 15 Meter und damit weniger als 3/10 des normalen Tachowertes. Er wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt ein.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog (Nichteinhalten des Sicherheits­abstandes) zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2015, Az.: 943 OWi 417 Js 204821/14

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