Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU

Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darf von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blut­alkohol­konzentration von 1,28 ‰ strafgerichtlich entzogen wurde. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens erfolgt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 11 BV 14.2738

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