Kein Parkverstoß aufgrund Missachtung des Zusatzschildes “Elektrofahrzeuge”

Ein Autofahrer begeht nach Ansicht des Amtsgerichts Lüdinghausen keine Ordnungswidrigkeit, weil er entgegen dem Zusatzschild “Elektrofahrzeuge” nicht mit einem Elektrofahrzeug auf der Stellfläche parkt. Das Zusatzschild habe keine Grundlage in dem Straßen­verkehrs­gesetz (StVG) und der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO).

Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 15.06.2015, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache