Diebstahl aus Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Diebstahl aus dem Hotelsafe in der Regel keinen Reisemangel darstellt, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts auch bei einer Beeinträchtigung des Erholungserfolgs.
Amtsgericht München, Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15
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