Schneeräumpflicht darf bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger des Gehwegs beschränkt werden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einseitigen Gehwegen die Schneeräumpflicht auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränkt werden darf. Die Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht allein auf Direktanlieger stelle nach Ansicht des Gerichts keinen Verstoß gegen Gleich­behandlungs­grund­satz dar.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2015, Az.: 5 S 2590/13

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