Kfz-Werkstatt kann bei nachträglich versagter Garantieleistung des Herstellers keinen Zahlungsanspruch gegen Kunden geltend machen
Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hat keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden für den von ihm durchgeführten Motoraustausch an einem knapp zwei Jahre alten Transporter, sofern nach einer Garantieanfrage eines Mitarbeiters der Werkstatt eine Garantiezusage des Herstellers erfolgte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz sei die Garantiezusage des Herstellers nicht ohne weiteres einseitig abänderbar.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.06.2015, Az.: 6 U 1487/14
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