Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Nachbar haftet trotz Haft­pflicht­versicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so kann trotz bestehender Haft­pflicht­versicherung die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Haftungs­beschränkung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit ein typischer Schaden eintritt und die Versicherung des Geschädigten für den Schaden aufkommt.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.07.2015, Az.: 3 U 1468/14

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