Falsche Selbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrages rechtfertigt fristlose Kündigung

Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der beklagte Mieter in seiner Selbstauskunft unzutreffend angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden haben. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab deshalb der Räumungsklage des Vermieters statt.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 411 C 26176/14

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