Kein Recht zur Minderung der Nutzungsentschädigung aufgrund Mangels nach Beendigung des Mietverhältnisse
“Vermieter nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.”
Tritt nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Mangel auf, so führt dies nicht in entsprechender Anwendung des § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Nutzungsentschädigung. Der Vermieter ist nach Mietvertragsende grundsätzlich nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2015, Az.: XII ZR 66/13
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