Kein Recht zur Minderung der Nutzungs­entschädi­gung aufgrund Mangels nach Beendigung des Mietverhältnisse

“Vermieter nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.”

Tritt nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Mangel auf, so führt dies nicht in entsprechender Anwendung des § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Nutzungs­entschädi­gung. Der Vermieter ist nach Mietvertragsende grundsätzlich nicht zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2015, Az.: XII ZR 66/13

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