Unwahre Aussagen zur “Scheckheftpflege” eines Fahrzeugs in Verkaufsanzeige berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags
Wer als Privatperson einen PKW als “scheckheftgepflegt” anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen mit der Folge, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift.
Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 191 C 8106/15
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