Unwahre Aussagen zur “Scheckheftpflege” eines Fahrzeugs in Verkaufsanzeige berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Wer als Privatperson einen PKW als “scheckheftgepflegt” anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als Beschaffenheits­verein­barung zurechnen lassen mit der Folge, dass ein vereinbarter Gewähr­leistungs­aus­schluss insoweit nicht greift.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 191 C 8106/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache