Formulierung der Arbeitszeit “in Vollzeit beschäftigt” im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-Woche

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer “in Vollzeit beschäftigt” ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 5 AZR 602/13

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