Halten eines Handys vor dem Gesicht und sprechen während der Autofahrt begründet Ordnungswidrigkeit
Hält ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy vor das Gesicht und spricht er dabei, so verstößt er vorsätzlich gegen § 23 Abs. 1a StVO und begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 2 OWi 4286 Js 1076/15
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