Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung trotz unterschiedlicher Höhe der Sonderzahlungen
Gewährt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine vom Umsatz abhängige Sonderzahlung, so steht den Arbeitnehmern aufgrund einer dadurch entstandenen betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Sonderzahlung zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden. Stellen die Sonderzahlungen zudem eine Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung dar, so steht einem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zumindest ein anteiliger Anspruch zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 10 AZR 266/14
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